Verband der Südtiroler in Oberösterreich

Unsere Verbandssatzungen
 
beschlossen von der Generalversammlung und in Kraft getreten am 24. Februar 2007
 

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt als Mitglied des „Gesamtverbandes der Südtiroler in Österreich' (GVS) den Namen „Verband der Südtiroler in Oberösterreich" mit Sitz in Linz und den Zweigvereinen Steyr, Wels und Linz.

 
§ 2 Zweck des Verbandes
  1. Im Sinne der GVS-Statuten vor allem die Pflege des heimatlichen und heimischen Volks- und Brauchtums in all ihren Erscheinungsformen
     
  2. die Pflege der Geselligkeit und Unterhaltung, und zwar die Durchführung von Veranstaltungen im Sinne des Verbandszweckes
     
  3. die Pflege von kulturellen und gesellschaftlichen Kontakten zwischen Oberösterreich und Südtirol
  4. der Verband ist überparteilich und nicht gewinnorientiert, er verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der BAO.
     

§ 3 Finanzierung


Die finanziellen Mittel zur Erhaltung des Verbandes werden aufgebracht durch
:

  1. Mitgliedsbeiträge
  2. Spenden und Subventionen
  3. Einnahmen aus Veranstaltungen

     
§ 4 Mitgliedschaft
  1. Stammmitglied:
    Südtiroler/innen und deren Nachkommen 
     
  2. aktives Mitglied:
    Sonstige Personen, die ein besonderes Naheverhältnis zu Südtirol haben und bereit sind, im Sinne des Verbandszweckes auch aktiv am Verbandsleben mitzuwirken 
     
  3. Förderer:
    physische und juristische Personen, die durch ihre Mitgliedschaft mit Beiträgen und Spenden die Verbandstätigkeit unterstützen 
     
  4. Jugendmitglied:
    Kinder und Jugendliche  bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 
     
  5. Ehrenmitglied:
    Personen - auch Nichtmitglieder -, die sich um die Förderung und das Ansehen des Verbandes herausragende Verdienste erworben haben, können zum Ehrenmitglied ernannt werden.

     
§ 5 Beginn der Mitgliedschaft


Über die Aufnahme eines Mitgliedes oder die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet der Vorstand.
  1. Die Aufnahme eines Mitgliedes kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  2. Die Aufnahme von Minderjährigen erfordert die schriftliche Zustimmung der/des Erziehungsberechtigten.
  3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Einzahlung des Mitgliedsbeitrages.
     
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft


Diese erlischt durch
:
  1. Ableben
     
  2. freiwilligen Austritt:
    dieser ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen, eine Angabe von Gründen ist nicht erforderlich
     
  3. Streichung:
    Zu dieser ist der Vorstand ohne Verständigung des Mitgliedes berechtigt, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit Einzahlung des Mitgliedsbeitrages bis zur Generalversammlung im Rückstand geblieben ist.
     
  4. Ausschluß:
    Ein Mitglied kann nur durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn dieses das Ansehen des Verbandes schädigt, unehrenhafte Handlungen begeht, die Mitgliedschaftspflichten grob verletzt oder den Anordnungen des Vorstandes grundlos keine Folge leistet. Ein Ehrenmitglied kann über Antrag des Vorstandes nur durch die Generalversammlung mit Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden.
     
  5. Konsequenzen:
    Ausgeschiedene Mitglieder haben weder auf die Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen noch auf das Verbandsvermögen einen Anspruch. 
    Dem Verband steht das Recht zu, Außenstände und Verbandseigentum von ausgeschiedenen Mitgliedern wenn nötig auch gerichtlich einzufordern.
 
§ 7 Rechte der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr besitzen in der Generalversammlung das aktive und das passive Wahlrecht. Sie haben bei jeder Beratung, zu der sie bei gezogen werden, Sitz und Stimme.
     
  2. Alle Mitglieder haben das Recht, von den Einrichtungen des Verbandes Gebrauch zu machen und die für die Verbandsmitglieder vorgesehenen Begünstigungen in Anspruch zu nehmen.
     
  3. Alle Mitglieder sind berechtigt, das Verbandsabzeichen öffentlich zu tragen.


     
§ 8 Pflichten der Mitglieder

  • Alle Mitglieder haben nach besten Kräften die Interessen des Verbandes zu vertreten und zu fördern,
  • die Mitgliedsbeiträge pünktlich einzuzahlen und
  • sich an die Satzungen des Verbandes sowie an die Beschlüsse der Organe zu halten.
     
§ 9 Mitgliedsbeiträge


Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Generalversammlung festgelegt. Der Vorstand ist berechtigt, in begründeten Einzelfällen den Mitgliedsbeitrag herabzusetzen oder bei unverschuldeter Notlage eines Mitglieds dieses von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages vorübergehend zu befreien. Ehrenmitglieder und Kinder bis zum 16. Lebensjahr zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.

 
§ 10 Organe des Verbandes
  1. die Generalversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Verbandsausschuss
  4. die Rechnungsprüfer
  5. das Schiedsgericht


     
§ 11 Die Generalversammlung

  1. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich möglichst zu Jahresanfang immer am Sitz des Verbandes statt.
     
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung kann einberufen werden, wenn dies der Vorstand oder ein Zehntel der Mitglieder beschließen.
     
  3. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und wenn der Obmann, der Schriftführer und der Kassier, im Verhinderungsfall deren Stellvertreter, und zumindest ein Rechnungsprüfer anwesend sind.
     
  4. Alle Mitglieder können Anträge oder Wahlvorschläge einbringen, doch muss dies zeitgerecht erfolgen. Der Termin dafür muss in der Einberufung zur Generalversammlung schriftlich bekannt gegeben werden.
     
  5. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit außer wenn sie die Auflösung des Verbandes betreffen (siehe § 14).
     
  6. Der Generalversammlung obliegt die Wahl des Vorstandes, des Verbandsausschusses und der Rechnungsprüfer ebenfalls auf zwei Jahre. Über die Art der Durchführung der Wahl entscheidet die Generalversammlung auf Antrag des Wahlvorsitzenden.
     
  7. Der Generalversammlung obliegt die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
     
  8. Der Generalversammlung obliegt die Änderung der Satzungen
     
  9. Der Generalversammlung obliegt die Behandlung eingebrachter Anträge
     
  10. Der Generalversammlung obliegt der Ausschluss von Ehrenmitgliedern
     
  11. Der Generalversammlung obliegt die Auflösung des Verbandes.
 
§ 12 Der Vorstand
 
  1. Zusammensetzung
  • Obmann
  • Schriftführer
  • Kassier
  • Die Obleute der Zweigvereine Linz, Steyr und Wels oder deren Stellvertreter
  • Obmann-Stellvertreter
  • Schriftführer-Stellvertreter
  • Kassier-Stellvertreter
  1. Beschlussfähigkeit
 
  • ist gegeben, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und die Hälfte der Mitglieder einschließlich Obmann oder sein Stellvertreter anwesend sind. Beschlüsse erfordern Stimmenmehrheit
  1. Kandidaten
  • Wählbar ist jedes ordentliche Mitglied nach Vollendung des 16. Lebensjahres
  1. Aufgaben
  • die Verwaltung des Verbandsvermögens
  • die Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung
  • die Aufnahme von Mitgliedern oder die Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • die Erlassung einer Geschäftsordnung
  • die Erledigung von Verbandsangelegenheiten soweit sie nicht der Generalversammlung vorbehalten sind
  • die Einsetzung von Unterausschüssen oder Referenten zur Erledigung von bestimmter Aufgaben
  • die Beiziehung Außenstehender Personen
  • die Wahrung des Jugendschutzes im Verband

     
§ 13 Obliegenheiten der Verbandsorgane und -funktionäre


  1. Obmann

    • vertritt den Verband in allen Belangen nach innen und außen
    • führt in der Generalversammlung und allen sonstigen Beratungen den Vorsitz
    • unterzeichnet gemeinsam mit dem Schriftführer alle rechtswirksamen Schriftstücke
       
  2. Schriftführer

    • führt in der Generalversammlung, in den Vorstandssitzungen und bei wichtigen Verbandsbesprechungen das Protokoll
    • besorgt den Schriftverkehr des Verbandes 
       
  3. Kassier

    • verwaltet die Verbandskasse und führt darüber genaue Buchhaltung
    • zeichnet gemeinsam mit dem Obmann alle Schriftstücke über den finanziellen Schriftverkehr des Verbandes
    • Kassier und Obmann dürfen in keinem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis zueinander stehen 
       
  4. Verbandsausschuss

    setzt sich aus Fachreferenten zusammen, die den Vorstand bei der Verfolgung des Verbandszweckes unterstützen 
     
  5. Fachreferent 

    Vom Vorstand bestelltes, mit bestimmten Aufgaben betrautes, eigenverantwortliches Mitglied des Verbandsausschusses, das über seine Tätigkeit sowohl der Generalversammlung als auch dem Vorstand gegenüber berichtspflichtig ist
     
  6. Rechnungsprüfer 

    Bei jeder Generalversammlung mit Neuwahlen werden mindestens zwei Rechnungsprüfer gewählt, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Rechnungsprüfer überprüfen mindestens einmal jährlich die Kassengebarung und den Rechnungsabschluss und berichten darüber der Generalversammlung
     
  7. Schiedsgericht

    Bei Streitigkeiten, die aus den Verbandsverhältnissen entstehen, wählt jeder streitende Teil aus den Verbandsmitgliedern zwei Vertreter. Diese vier Vertreter wählen aus dem Vorstand einen Vorsitzenden. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist endgültig. Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Mitglieder, die die Entscheidung des Schiedsgerichtes nicht anerkennen, können vom Vorstand aus dem Verband ausgeschlossen werden.
 
§ 14 Die Auflösung des Verbandes


Nur mit Zweidrittelmehrheit kann eine ordentliche oder außerordentliche Generalversammlung die Auflösung des Verbandes beschließen.
Im Falle der Auflösung hat die Beschluss fassende Generalversammlung über die Verwendung des Verbandsvermögens zu beschließen, das nicht auf die Verbandsmitglieder aufgeteilt werden darf.
Bei Auflösung des Verbandes sollen unveräußerbare Sachwerte aus dem Verbandsvermögen dem Gesamtverband der Südtiroler in Österreich übergeben werden. Barvermögen des aufzulösenden Verbandes muss karitativen Zwecken zufließen.


 
§ 15 Geschäftsordnung


Zur leichteren Administrierbarkeit der Verbandstätigkeit kann der Vorstand auf der Basis der Satzungen eine ergänzende Geschäftsordnung erlassen. Die Geschäftsordnung darf jedenfalls keine Satzungen verändern, sie außer Kraft setzen oder ihren Zielen zuwiderlaufen.

 

 

 

Helmut Lüttge e.h.
(Obmann)
 

 
Günther Kreutler e.h.
(Kassier)
Dir. Klaus Schöfecker e.h.
(Schriftführer)
Linz, am 24. Februar 2007

 

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